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Abschuss

Wann darf in Österreich ein Bär oder Wolf der Population entnommen werden?

Auch wenn Bär und Wolf in Österreich in allen Bundesländern gesetzlich geschützt sind, gibt es Ausnahmesituationen in denen ein Entfernen bestimmter Individuen durch Abschuss erlaubt ist.

 

Nach Artikel 12 der FFH‐Richtlinie sind Bär und Wolf streng geschützt und „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung“ sowie „jede absichtliche Störung“ verboten.

 

Nach Artikel 16 (Abs.1) sind jedoch Ausnahmen möglich, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.

 

Beispiele für auffälliges Verhalten bei Bär und Wolf (vom Luchs gibt es keine bekannten Fälle, in denen er dem Menschen gefährlich geworden wäre)

  • Wölfe die wiederholt Hunde in Siedlungsbereichen reißen
  • Wölfe die sich wiederholt Menschen ohne aggressives Verhalten nähern und sich nicht durch Vergrämungsmaßnahmen davon abbringen lassen
  • Wölfe die gelernt haben sachgerecht geschützte Nutztiere zu erbeuten und dies wiederholt tun und kein besserer Schutz nach behördlicher Feststellung möglich ist
  • Bären die unprovoziert aggressiv sind
  • Bären die wiederholt in geschlossenen Siedlungsbereich eindringen
  • Bären die versuchen in bewohnte Gebäude oder Ställe einzudringen
  • Bären die Menschen in Sichtweite folgen

 

Um Probleme mit auffällig gewordenen Individuen zu lösen, gibt es eine Reihe von möglichen Maßnahmen, die je nach Ausgangslage unter Absprache mit dem zuständigen Beauftragten und Behörden zum Einsatz kommen können (weitere Maßnahmen und Details siehe Wolfsmanagement - Grundlagen und Empfehlungen, bzw. Managementplan Braunbär)

  • Entfernung von möglichen Futterquellen
  • Vergrämung  durch Lärm (z.Bsp. Knallkörper), Licht (z.Bsp. Leuchtraketen), Schmerz (z.Bsp. Beschuss mit Gummikugeln), chemische Reize (z.Bsp. Pfefferspray)
  • Besenderung des auffälligen Individuums zur gezielten Vergrämung
  • Fang und Verbringung in ein Gehege

 

Ist keine der möglichen Maßnahmen zielführend gewesen und sind alle Bedingungen laut Artikel 16 erfüllt, kann die Behörde Ausnahmen von den Schutzbestimmungen machen und ein Individuum durch Fang und Einschläferung oder Abschuss entfernen lassen. Besteht eine akute Gefährdung von Meschenleben - also Gefahr in Verzug - kann es sein, dass auch wenn die Bären- oder Wolfspopulation nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist, eine Entnahme des betroffenen Individuums sinnvoll erscheint.

Europaweite Regelungen

Braunbär

Der Braunbär ist europaweit durch die Berner Konvention und EU-weit durch die FFH-Richtlinie geschützt. Generell und auch in Österreich fällt er in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unter Anhang II und IV und ist eine prioritäre Art. Anhang II erfordert die Ausweisung von Natura 2000 Gebieten zum Schutz der Art und Anhang IV stellt die Art unter strengen Schutz (mit schon erwähnten Ausnahmeregelungen in Artikel 16). Die Länder Schweden, Finnland, Rumänien, Estland, Bulgarien, Slowenien, Kroatien und Slowakei erlauben unter Berufung auf die Ausnahmeregelung des Artikel 16, einen limitierten Abschuss von Bären durch Jäger. In den Nicht-EU-Staaten Bosnien-Herzegowina und Norwegen gilt der Bär als jagdbares Wild und wird durch die lokale Jägerschaft reguliert. Beide Länder sind jedoch auch an die Schutzbestimmungen der Berner Konvention gebunden.

 

Wolf

Der Wolf ist in der europaweit durch die Berner Konvention und EU-weit durch die FFH-Richtlinie geschützt. Generell und auch in Österreich fällt er in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unter Anhang II und IV und ist eine prioritäre Art. Anhang II erfordert die Ausweisung von Natura 2000 Gebieten zum Schutz der Art und Anhang IV stellt die Art unter strengen Schutz (mit schon erwähnten Ausnahmeregelungen in Artikel 16). In manchen europäischen Ländern, wie zum Beispiel der Slowakei und Polen fällt der Wolf  unter Anhang V anstelle von IV. Der Anhang V beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, für deren Entnahme aus der Natur besondere Regelungen getroffen werden können. Sie dürfen, wenn sie in einem günstigen Erhaltungszustand sind, im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen genutzt werden, wie zum Beispiel die Gams in Österreich.

 

Luchs

Der Großteil der europäischen Luchspopulationen sind durch die Berner Konvention und die FFH-Richtlinie der EU streng geschützt.  Generell und auch in Österreich fällt er in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unter Anhang II und IV . Manche europäischen Länder wie Schweden, Lettland und Finnland entnehmen jährlich unter Berufung auf die Ausnahmeregelung des Paragrafen 16 des Anhang II eine limitierte Anzahl von Luchsen. Im Nicht-EU-Staat Norwegen gilt die Berner Konvention, so fällt auch der Luchs unter jagdbares Wild und wird von der lokalen Jägerschaft reguliert.